AGB's - Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Diesen Bedingungen gelten sämtliche laufenden und künftigen Geschäfte mit der Tischlerei Ballerstedt GmbH (nachstehend Auftragnehmer genannt). Der Auftraggeber verzichtet auf die Anwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, falls er nicht ausdrücklich widerspricht oder die Ware annimmt. Ein Wiederspruch ist innerhalb einer Woche ab Vertragsschluss an den Auftragnehmer abzusenden.
  2. Abweichende Auskünfte und Vereinbarungen, mit dem Außendienst des Auftragnehmers bedürfen schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  3. Ergänzende, entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  4. Ergänzende, entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  5. Es  gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

2 Angebote, Vertragsabschluss, Rücktritt 

  1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Diese werden erst verbindlich bei Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  2. Der nach Vertragsabschluss, vom Auftragnehmer, zugesandten Auftragsbestätigung muss innerhalb einer Woche widersprochen werden. Der Auftragnehmer ist erst nach Eingang der, vom Auftraggeber, unterzeichneten Auftragsbestätigung verpflichtet mit den Leistungen zu beginnen. Im Vorfeld vereinbarte Lieferfristen beginnen ebenfalls erst ab Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung zu laufen. Schweigen gilt als Zustimmung zur Abweichung.
  3. Sämtliche Angaben wie Maße, Größen, Beschreibungen und Skizzen in Musterblättern und sonstigen Drucksachen sind bestmöglich recherchiert, für den Auftragnehmer aber unverbindlich.
  4. Für alle Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
  5. Sollte der Auftraggeber den Vertrag nach §649 BGB kündigen, oder mit Einverständnis des Auftragnehmers vor der Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware vom Vertrag zurücktreten, so kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des Netto-Auftragswertes in Rechnung gestellt werden. Kann der Auftraggeber nachweisen, dass dem Auftragnehmer keine Kosten oder Schaden durch das zurücktreten vom Vertrag entstehen, gilt dieser Absatz nicht. Der Auftraggeber behält sich vor, eine Pauschale anstelle des tatsächlichen Vergütungsanspruches nach § 649 BGB zu verlangen.
  6. Sind einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der übrige Vertrag wirksam.

 

3 Datenspeicherung

  1. Die Tischlerei Ballerstedt GmbH behält sich vor, personenbezogene Daten des Auftraggebers zu speichern und zu verwerten. Der Auftraggeber erhält hiermit Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.

 

4 Preise

  1. Alle genannten Preise sind in Euro „€“ angegeben und Netto-Preise, sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich können Verpackungs- und Frachtkosten ab Werk in Rechnung gestellt werden, soweit darüber keine gesonderte Absprache getroffen ist.
  2. Sollten sich nach Vertragsabschluss Maße, Mengen oder Teile der Konstruktion (sowie die Konstruktion selber) ändern, behält sich der Auftragnehmer vor die vereinbarten Preise, sowie den Gesamtpreis entsprechend der Änderungen anzupassen.
  3. Insofern nicht anders vereinbart oder in Angeboten/Rechnungen des Auftragnehmers angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig.  Spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang oder Empfang der Rechnung ist der Auftraggeber in Verzug.
  4. Vereinbarter Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert und setzt voraus, dass alle fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung ausgeglichen sind.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5 Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Jedes Produkt stellt eine Sonderanfertigung dar, deshalb kann es weder umgetauscht oder zurückgenommen werden. Änderungswünsche oder Umtausch gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Angaben über Liefertermine des Auftragnehmers sind nur „ca.“ Angaben über die voraussichtliche früheste Liefermöglichkeit. Sie stellen keine kalendermäßige Bestimmung dar. Verzug besteht erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Nachfrist von drei Wochen, für die kein Verzugsschaden beansprucht werden kann.
  3. Der Auftragnehmer behält sich technische Änderungen im Bereich der Konstruktion oder Ausführung vor, insofern das optische Erscheinungsbild der Konstruktion nicht oder nur in einem zumutbaren Maß verändert wird.
  4. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers.
  5. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung auf Grund von Umständen verzögert, die er nicht zu vertreten hat, so kann sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung verlängern. Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer unverzüglich über die Verzögerung in Kenntnis zu setzen. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
  6. Eventuelle Transportschäden oder Sachmängel sind bei der Annahme der Ware vom Auftraggeber oder dessen Kunden zu rügen. Eine bei der Annahme äußerlich nicht erkennbare Beschädigung oder Minderung der Ware ist binnen einer Woche nach Annahme schriftlich anzuzeigen.
  7. Die Gefahr geht mit der Übergabe oder Absendung ab Werk auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

 

6 Vergütung

  1. Rechnungen sind grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, ist die Zahlung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 30 Tage nach Lieferung fällig.
  2. Sämtliche Zahlungen sind in bar oder unbar (Banküberweisung oder Check) zu leisten. Als Zeitpunkt der Zahlung ist die Auflagenfreie Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich.
  3. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotests kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere verlangen.
  4. Bei Zahlungsverzug sind entstandene Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
  5. Skontier fähig ist nur der Warenwert ohne Nebenkosten, wie z.B. Fracht,  Fremdleistungen oder Lohnkosten.
  6. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früherer oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
  7. Bei Auslandsaufträgen sind Zahlungen für den Auftragnehmer kostenfrei an die angegebene Zahlungsstelle zu leisten.

 

7 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber  ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung an den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
  4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek gegen den Dritten oder den, den es angeht, an den Auftragnehmer ab.
  5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

 

8 Entwürfe, Zeichnungen, Kostenvoranschläge

  1. Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen oder Kostenvoranschläge bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung nicht vervielfältigt, genutzt oder Dritten zugängig gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben.

 

9 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Sachmängel zu überprüfen und diese innerhalb einer Woche dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Nach Wahl des Auftragnehmers werden erhebliche Mängel nachgebessert, umgetauscht oder im Preis gemindert. Weitergehende Ansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz geltend gemacht werden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der beanstandete Gegenstand be- oder verarbeitet oder unsachgemäß behandelt worden ist.
  2. Die Haftung für Schäden, die durch einen Mangel des gelieferten Gegenstandes unmittelbar oder mittelbar entstehen, ist bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung ausgeschlossen. Die Haftung bei positiver Vertragsverletzung oder bei einem außervertraglichen Rechtsgrund beschränkt sich auf die Beseitigung des Schadens am Liefergegenstand, außer bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz.
  3. Gewährleistung ist ausgeschlossen bei:

 

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.